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Maßregelvollzug

Wer kommt in den Maßregelvollzug?

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen schuldfähigen und nicht schuldfähigen Straftätern. Während "schuldfähige" Kriminelle zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Justizvollzug verurteilt werden können, werden schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter zu einer Maßregel verurteilt, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das heißt: Zum Schutz der Bevölkerung werden sie in Fachkliniken mit hohen Sicherheitsvorkehrungen untergerbacht, um dort therapiert und resozialisiert zu werden. Sicherheit und Therapie, Heilung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft – diesen besonderen Anforderungen der seelisch kranken Straftäter könnte man unter den Bedingungen des normalen Strafvollzugs nicht gerecht werden.
Über die Einweisung in den Maßregelvollzug wird im Strafverfahren entschieden. Wenn Gutachter einen Straftäter nach sorgfältiger Abwägung der Persönlichkeit und der Tatumstände als vermindert oder als ganz schuldunfähig einstufen, beschließt das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen die Unterbringung im Maßregelvollzug.


Zu unterscheiden ist der unbefristete psychiatrische Maßregelvollzug nach § 63 Strafgesetzbuch und der Maßregelvollzug für Patienten mit einer Suchterkrankung in Entziehungsanstalten nach § 64 Strafgesetzbuch, dessen Dauer zeitlich befristet ist. Personen, bei denen im Rahmen der Gerichtsverhandlungen eine Unterbringung im Maßregelvollzug erwartet wird, können nach § 126 a StPO einstweilig untergebracht werden.
Mehr als 2.900 Patienten werden im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug behandelt (Stichtag 01.10.2011), davon fast 2.000 nach § 63 StGB, fast 800 nach § 64 StGB und etwa 120 nach § 126 a StPO.